Umlagekasse​

Jedem Unternehmen entstehen hin und wieder Lohnausfallkosten wegen Krankheit und Mutterschaft. Besonders für Klein- und Mittelbetriebe bedeutet die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oft ein finanzielles Risiko, das kaum kalkulierbar ist. Hier ist die BKK Diakonie für Arbeitgeber ein guter Partner.

Die Beitragssätze der BKK Diakonie für die Ausgleichskasse betragen ab dem 01.01.2024:

  • U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 2,9% (Erstattungssatz 70%)
  • U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen): 0,69% (Erstattungssatz 100%)

Die Beitragssätze der BKK Diakonie für die Ausgleichskasse betragen ab dem 01.01.2023:

  • U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 3,7% (Erstattungssatz 70%)
  • U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen): 0,69% (Erstattungssatz 100%)

Die Beitragssätze der BKK Diakonie für die Ausgleichskasse betragen ab dem 01.09.2022:

  • U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 3,7% (Erstattungssatz 70%)
  • U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen): 0,69% (Erstattungssatz 100%)

Die Beitragssätze der BKK Diakonie für die Ausgleichskasse betragen ab dem 01.01.2022:

  • U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 2,3% (Erstattungssatz 70%)
  • U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen): 0,69% (Erstattungssatz 100%)

Die Beitragssätze der BKK Diakonie für die Ausgleichskasse betragen ab dem 01.01.2021:

  • U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): 2,8% (Erstattungssatz 70%)
  • U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen): 0,69% (Erstattungssatz 100%)

Weitere Informationen

Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern werden in die U 1 einbezogen. Auch die Angestellten werden berücksichtigt. Ausgenommen bleiben mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens.

Anrechenbare Arbeitnehmer in der U1

Beschäftigte in Teilzeit werden anteilig bei der Beurteilung der Grenze von 30 Arbeitnehmern angerechnet. Schwerbehinderte Menschen werden hierbei nicht angerechnet. Bei Rückfragen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Im Gegensatz zur U1 nehmen an der U2 sämtliche Arbeitgeber teil. Die Anzahl der Beschäftigten spielt keine Rolle. Ausgenommen bleiben mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Wichtig: Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Mitarbeitern sind ebenfalls verpflichtet, an der U2 teilzunehmen.

Die Umlagebeiträge berechnen sich aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt der Mitarbeiter. Seit 2006 bleiben Einmalzahlungen unberücksichtigt. Erstattungen über die geleisteten einmaligen Zahlungen sind somit nicht mehr möglich.

Die Beiträge für die Ausgleichskasse sind neben den Beiträgen der anderen Sozialversicherungszweige am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Mit der Auszahlung des fortgezahlten Entgelts kann die Erstattung grundsätzlich beantragt werden. Verwenden Sie hierfür die Erstattungsanträge der BKK Diakonie.

Höhe der Erstattung U1

In der U1 werden 70 % des fortgezahlten Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit erstattet. Bitte beachten Sie, dass nur das fortgezahlte Entgelt gem. § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erstattet werden kann. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers können nicht erstattet werden.

Höhe der Erstattung U2

In der U2 wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 % erstattet. Dies betrifft ausschließlich den nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss. Die Höhe können Sie auch bei Ihrer BKK Diakonie erfragen. Weitere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers können nicht erstattet werden.

Ist im Bereich der U1 der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung gem. § 6 EFZG durch Schädigung Dritter verpflichtet, geht sein Anspruch in Höhe der Erstattung an die Ausgleichskasse der BKK Diakonie über.

Zuständig ist die Ausgleichskasse der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte ist abweichend hiervon die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Für Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, ergeben sich besondere Zuständigkeiten.

Eine Verrechnung mit den zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist möglich.

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