Befreiung von der Zuzahlung
Sie können sich von den Zuzahlungen befreien lassen, wenn…
Der Gesetzgeber sieht für eine Reihe von Leistungen Zuzahlungen vor. Egal ob Medikamente, Arztbesuch oder Krankenhausbehandlung: Für fast alle Leistungen müssen – so will es der Gesetzgeber – Zuzahlungen geleistet werden. Damit dadurch niemand übermäßig belastet wird, sind diese Zuzahlungen aber begrenzt. Pro Jahr muss niemand mehr als 2 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zuzahlen.
Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Ausnahmen: Fahrkosten und Zahnersatz.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen. Wir erklären Ihnen, was dabei alles zu beachten ist.
Gut zu wissen:
Hier finden Sie den Antrag für die Befreiung von der Zuzahlung.
Häufige Fragen
Zur Ermittlung der jährlichen Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen zugrunde gelegt. Bei Familien werden jedoch Abschläge für im gleichen Haushalt lebende Angehörige vom Haushaltseinkommen abgezogen:
- 6.363 € für den Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- 9.312 € für jedes zu berücksichtigende Kind (wenn sie unter 18 Jahre alt oder familienversichert sind)
Wenn Sie wegen einer schwerwiegenden chronischen Krankheit in Dauerbehandlung sind, und dies durch eine Bescheinigung Ihres Arztes belegen, darf die BKK Ihre zumutbare Belastungsgrenze von 2 auf 1 Prozent Ihres Bruttoeinkommens senken.
Hierzu gehört:
- Wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 3 bis 5
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Erreichen Sie im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze von 2 oder 1 Prozent, befreit Sie die BKK Diakonie für den Rest des Jahres von den weiteren Zuzahlungen. Hierzu lassen Sie sich bitte alle Zuzahlungen auf Ihren Namen quittieren.
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