Pflegeleistungen

Überblick über die Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2025

 

LeistungenPG1PG2PG3PG4PG5Bemerkung
Geldleistungen/
Pflegegeld
nach § 37 SGB XI
(Angehörigenpflege)
347 €599 €800 €990 €
Sachleistungen
nach § 36 SGB XI
(Pflegedienstleistungen)
kein
Anspruch*
796 €1.497 €1.859 €2.299 €Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrages können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden.
       
       
Kurzzeitpflege
nach § 42 SGB XI
kein
Anspruch*
1.854 €1.854 €1.854 €1.854 €

Für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 2-5 je Kalenderjahr für längstens 8 Wochen.

Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch lässt sich der Leistungsanspruch auf 3.539 € erhöhen. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XIkein
Anspruch*
1.685 €1.685 €1.685 €1.685€Für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 2-5 je Kalenderjahr für längstens 6 Wochen (bis max. € 1.612,00). Die Verhinderungspflege kann unter Umständen mit bis zu 843,00 € der nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.528,00 € erhöht werden. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert, die Kurzzeitpflege kann vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Außerdem entfällt die Voraussetzung der Vorpflegezeit von 6 Monaten.
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XIkein
Anspruch*
721 €1.357 €1.685 €2.085 €Diese Leistungen können neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Achtung: Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten WG leben, haben nur Anspruch darauf, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(Wohngruppenzuschlag) nach § 38a SGB XI
224 €224 €224 €224 €224 €Diese Leistung entfällt bei gleichzeitiger Nutzung von Tagespflegeangeboten sowie in
sogenannten anbieterverantworteten Wohngemeinschaften.
Leistungen zur
Wohnungsanpassung
nach § 40 SGB XI
4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €4.180 €Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation z. B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme. Hier kann nach Prüfung ggf. eine erneute Bezuschussung erfolgen.
Leistungen für Pflegehilfsmittel
nach § 40 SGB XI
42 €42 €42 €42 €42 €Versicherten stehen 42 € pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) zur Verfügung.
       
Beratungseinsatz
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
(bei Bezug von
Pflegegeld)
Anspruch
2 x
jährlich
1/2-
jährlich
Pflicht
1/2-
jährlich
Pflicht
1/4-
jährlich
Pflicht
1/4-
jährlich
Pflicht
Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine professionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gestrichen werden.
Vollstationäre Pflege131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €

Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege im Pflegeheim wird ein Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Dauer der vollstationären Pflege gezahlt.

  • bis 12 Monate 15%
  • mehr als 12 Monate 30%
  • mehr als 24 Monate 50%
  • mehr als 36 Monate 75%
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI131 €131 €131 €131 €131 €

Menschen, die zuhause gepflegt werden, steht monatlich ein Betrag für unterstützende Leistungen zu. Für folgende Unterstützung kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:

  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Kochen, Putzen, Einkaufen oder Wäschepflege, Hilfe bei der Bewältigung und
    Organisation des Alltags wie Begleitung zu Praxisbesuchen oder Botengänge, Betreuungsangebote, wie Einzelbetreuung zuhause, Gruppenangebote oder der Besuch von Demenzcafés
  • in einigen Bundesländern für Nachbarschaftshilfe nach Anerkennung
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 2-5 ausschließlich für Leistungen der Haushaltsführung oder Betreuung, bei Pflegegrad 1 auch für Unterstützung bei der körperbezogenen Pflege)
  • Erstattung der Eigenanteile bei Tages. und Nachtpflege und Kurzzeitpflege /zum Beispiel Kosten für Unterkunft und Verpflegung)