Pflegeleistungen
Leistungen Pflegeleistungen
Überblick über die Leistungen der Pflegekasse ab 01.01.2025
Leistungen | PG1 | PG2 | PG3 | PG4 | PG5 | Bemerkung |
---|---|---|---|---|---|---|
Geldleistungen/ Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Angehörigenpflege) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € | – |
Sachleistungen nach § 36 SGB XI (Pflegedienstleistungen) | kein Anspruch* | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € | Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrages können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes zu begleichen. Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden. |
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI | kein Anspruch* | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € | Für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 2-5 je Kalenderjahr für längstens 8 Wochen. Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch lässt sich der Leistungsanspruch auf 3.539 € erhöhen. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt. |
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI | kein Anspruch* | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € | 1.685€ | Für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 2-5 je Kalenderjahr für längstens 6 Wochen (bis max. € 1.612,00). Die Verhinderungspflege kann unter Umständen mit bis zu 843,00 € der nicht in Anspruch genommenen Leistungen der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.528,00 € erhöht werden. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert, die Kurzzeitpflege kann vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Außerdem entfällt die Voraussetzung der Vorpflegezeit von 6 Monaten. |
Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI | kein Anspruch* | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € | Diese Leistungen können neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Achtung: Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten WG leben, haben nur Anspruch darauf, wenn nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. |
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) nach § 38a SGB XI | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | Diese Leistung entfällt bei gleichzeitiger Nutzung von Tagespflegeangeboten sowie in sogenannten anbieterverantworteten Wohngemeinschaften. |
Leistungen zur Wohnungsanpassung nach § 40 SGB XI | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt. Ändert sich die Pflegesituation z. B. durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person und werden weitere Maßnahmen notwendig, so gilt dies als eine neue Maßnahme. Hier kann nach Prüfung ggf. eine erneute Bezuschussung erfolgen. |
Leistungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | Versicherten stehen 42 € pro Monat für Pflegeverbrauchsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.) zur Verfügung. |
Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI (bei Bezug von Pflegegeld) | Anspruch 2 x jährlich | 1/2- jährlich Pflicht | 1/2- jährlich Pflicht | 1/4- jährlich Pflicht | 1/4- jährlich Pflicht | Diese Beratungseinsätze dienen der Sicherung und Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger, die Pflegegeld beziehen und keine professionelle Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Bei Nichteinhaltung kann das Pflegegeld gestrichen werden. |
Vollstationäre Pflege | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € | Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege im Pflegeheim wird ein Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Dauer der vollstationären Pflege gezahlt.
|
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | Menschen, die zuhause gepflegt werden, steht monatlich ein Betrag für unterstützende Leistungen zu. Für folgende Unterstützung kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:
|